Satzung laut Mitgliederversammlung vom 09. Mai 2025

Allgemeines

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Neumarkt i. d. OPf. des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Neumarkt i. d. OPf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.

 

§ 2
Vereinszweck

1.     Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
2.     Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.
3.     Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4.     Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.     Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.     Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
    a)     bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
    b)     gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
    c)     Veranstaltung von Expeditionen;
    d)     Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
    e)     Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
    f)     Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichtung und Erhalten von Wegen;
    g)     Schutz und Pflege von Natur und Landschaft nach Maßgabe der einschlägigen Naturschutzgesetze, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
    h)     Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten;
    i)     Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
    j)     Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
    k)     Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
    l)     Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
    m)     Pflege der Heimatkunde;
    n)     Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
    o)     Herausgabe von Publikationen;
    p)     Einrichtung einer Bibliothek;
    q)     Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
3.     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a)     Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
    b)     Subventionen und Förderungen;
    c)     Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    d)     Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    e)     Sponsorengelder;
    f)     Werbeeinnahmen;
    g)     Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
    h)     Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
    i)     Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
    j)     Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
    k)     Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä.).

 

§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

    a)     den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
    b)     die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
    c)     Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
    d)     die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
    e)     in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
    f)     Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
    g)     die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;
    h)     ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

§ 5
Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1.     Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehende Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
2.     Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3.     Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.
4.     Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5.     Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
6.     Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

§ 7
Mitgliederpflichten

1.     Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2.     Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3.     Mitglieder, die bis zum 31.08. des laufenden Jahres eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Danach eintretende Mitglieder entrichten für das restliche Jahr einen verminderten Jahresbeitrag.
4.     Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und Bankverbindung alsbald der Sektion mitzuteilen.

 

§ 8
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

 

§ 9
Aufnahme

1.     Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
2.     Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4.     Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
    a)     durch Austritt;
    b)     durch Tod;
    c)     durch Streichung;
    d)     durch Ausschluss.

 

§ 11
Austritt, Streichung

1.     Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2.     Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

§ 12
Ausschluss

1.     Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).
2.     Ausschließungsgründe sind:
    a)     grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    b)     schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    c)     grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3.     Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
4.     Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

 

§ 13
Abteilungen, Gruppen

1.     Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2.     Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3.     Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
4.     Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
5.     Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

 

§ 14
Organe

Organe der Sektion sind
    a)     der Vorstand;
    b)     der Beirat;
    c)     die Mitgliederversammlung;
    d)     der Ehrenrat.

Sektions- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Vorstand

§ 15
Zusammensetzung und Wahl

1.     Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Dritten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie dem/der Hüttenreferenten/in.
2.     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
3.     Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist. Ist bei Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ein neues Mitglied noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandsmitglieds.
4.     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
5.     Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Sektion ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Sektion endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
6.     Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht gleichzeitig eine berufliche Funktion gegen Vergütung in der Geschäftsstelle der Sektion oder in der Leitung des von der Sektion betriebenen Kletterzentrums ausüben. Die Wahl ist ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision mit dem ausgeübten Beruf zu befürchten ist.
7.     Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

 

§ 16
Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den (geschäftsführenden) Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/Die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Dritte Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln vertretungsbefugt; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 3.000,- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

 

§ 17
Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 18
Geschäftsordnung

1.     Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Dritten Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2.     Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3.     Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn nicht mindestens ein Vorstandsmitglied binnen 3 Tagen nach Zugang der Einladung diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
4.     Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
5.     Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand im eigenen Ermessen. Der Vorstand ist befugt, Aufgaben und Zuständigkeiten auf diese Mitarbeiter/innen zu übertragen, die erforderlichen Verträge abzuschließen, zu ändern und zu kündigen und Weisungen zu erteilen.

 

§ 19
Beirat

1.     Der Beirat besteht aus bis zu 16 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Zum Mitglied des Beirates kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Sektion ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Sektion endet auch das Amt als Beirat.
2.     Die Wahl des Beirates kann in Form einer Blockwahl durchgeführt werden; der Beschluss über das Wahlverfahren bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3.     Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
4.     Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, von dem/der Zweiten Vorsitzenden oder von dem/der Dritten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
5.     Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse des Beirates können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn nicht mindestens ein Mitglied binnen 3 Tagen nach Zugang der Einladung diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.

Mitgliederversammlung

§ 20
Einberufung

1.     Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
2.     Die Einberufung erfolgt spätestens 6 Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung in dem Mitteilungsblatt der Sektion und gleichzeitig auf der Homepage der Sektion unter www.alpenverein-neumarkt.de. Maßgebend für die ordnungsgemäße Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist allein die fristgerechte Veröffentlichung der Einladung und der Tagesordnung auf der Homepage der Sektion.
3.     Der Vorstand entscheidet nach seinem Ermessen, ob die Mitgliederversammlung in physischer Anwesenheit, hybrid oder virtuell erfolgt, und teilt dies den Mitgliedern bei der Einberufung mit. In diesem Fall wird bei der Einberufung zugleich angegeben, wie die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
4.     Alle Mitglieder der Sektion haben das Recht, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit einer schriftlichen Begründung bis 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
5.     Wahlvorschläge sind bis 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6.     Die endgültige Tagesordnung, die Beschlussunterlagen und die Wahlvorschläge für anstehende Wahlen werden durch den Vorstand den Mitgliedern bis 2 Wochen vor der Versammlung auf der Homepage der Sektion unter www.alpenverein-neumarkt.de bekanntgegeben.
7.     Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 bis 3 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu. Beschlussgegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die Anträge, die zur Einberufung geführt haben. Weitere Anträge und Beschlussgegenstände sind ausgeschlossen.

 

§ 21
Aufgaben

1.     Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a)     den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    b)     den Vorstand zu entlasten;
    c)     den Haushaltsplan zu genehmigen;
    d)     den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    e)     Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
    f)     die Satzung zu ändern;
    g)     eine Sonderumlage zu beschließen;
    h)     eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
    i)     die Sektion aufzulösen.
2.     Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3.     Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
4.     Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

 

§ 22
Geschäftsordnung

Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende oder der/die Dritte Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23
Ehrenrat

1.     Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden. Zum Mitglied des Ehrenrates kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Sektion ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Sektion endet auch das Amt als Ehrenrat.
2.     Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
3.     Der Ehrenrat ist berufen, um
     a)     Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
     b)     Ehrenverfahren und
     c)     Ausschlussverfahren durchzuführen.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

 

§ 24
Rechnungsprüfer/innen

 1.     Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Organen können nicht gewählt werden.
 2.     Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
 3.     Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
 4.     Den Rechnungsprüfern/innen ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

 

§ 25
Auflösung, Vermögensabwicklung

 1.     Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2.     Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollten die oben angeführten Körperschaften im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09.05.2025

 

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1 g), 13 Abs. 2 l) der DAV-Satzung am: 17.11.2025

Satzung (1.01MB, pdf)